Menü
26.01.09 –
Der § 24 ist um folgenden Absatz zu ergänzen:
Abweichend von § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf wird das Quorum für die Unterzeichnung eines Einwohnerantrages mit 2,5 vom Hundert bemessen.
Begründung:
Durch das Absenken des Quorums für Einwohneranträge soll die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern an der politischen Willensbildung im Landkreis erleichtert werden. Auch dann werden noch über 4000 Unterschriften nötig sein, um einen Einwohnerantrag im Kreistag stellen zu können. Wir gehen daher nicht davon aus, dass es durch diese Absenkung zu einer Flut von Anträgen kommen wird.
Kategorie
Gemeindevertretung Oberkrämer
anikke.knackstedt(at)gruene-ohv.de
Gemeindevertretung Leegebruch
marco.stoelk(at)gruene-ohv.de
Liebes Mitglied des Stadtverbandes, ganz herzlich möchte ich dich zur ersten Veranstaltung im Rahmen des Wahlkampfes in diesem Jahr in den Mehrzweckraum der Stadthalle [...]