Hennigsdorfer Baumschutzsatzung

18.04.16 –

Nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) sind Bäume im gesamten Bundesgebiet grundsätzlich während der Vegetationsperiode vor Fällung und Einkürzung geschützt. Das heißt, zwischen dem 01. März und dem 30. September dürfen laut BNatSchG keine Bäume gefällt oder zurückgeschnitten werden. In Naturschutzgebieten (§23), in Landschaftsschutzgebiete (§26) oder wenn sie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile darstellen, ist das Fällen von Bäumen verboten.

Auch wenn Bäume bereits Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans darstellen oder Elemente einer Gestaltungssatzung sind, dürfen sie nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Bäume können auch privatrechtlichen Vereinbarungen z.B. zwischen Mietern und Vermietern unterliegen und deswegen nicht gefällt werden.

Für Waldbäume gelten andere Bestimmungen, die im Bundeswaldgesetz und den Wald- und Forstgesetzen der Länder geregelt sind.

Nach dem geltenden Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz sind auch Alleebäume (§17) sowie Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und andere natürliche Waldgesellschaften (§18) vor Fällung geschützt.

Bis Ende 2010 gab es eine Brandenburgische Baumschutzverordnung, die von der Landesregierung leider nicht verlängert wurde. Seitdem gibt es keine landesweit einheitliche Regelung mehr für jegliche Bäume in Siedlungsgebieten im Land Brandenburg. Es liegt daher in der Hand der Landkreise und Gemeinden, ihren Gehölzbestand durch Baumschutzsatzungen ausreichend zu schützen.

Die Hennigsdorfer Baumschutzsatzung orientiert sich an der Muster-Baumschutzsatzung des Nabu (Naturschutzbund Deutschland). brandenburg.nabu.de/imperia/md/content/brandenburg2/gehoelzschutz/nabu-baumschutzsatzung_neu.pdf


Sie ist vorbildlich im Vergleich zu vielen anderen Baumschutzsatzungen anderer Gemeinden im Landkreis, wo Bäume erst ab einem Stammumfang von 60 oder gar 75 cm geschützt sind. Nur die Baumschutzsatzung von Glienicke/Nordbahn ist ähnlich vorbildlich wie die Hennigsdorfer.

Die Hennigsdorfer Baumschutzsatzung ist nach der Auffassung der B90/Grünen quasi selbst schutzwürdig. Wir setzen uns daher für den Fortbestand der Satzung ein und selbstverständlich für den Erhalt der Bäume in unserer Stadt. Denn Bäume und andere Gehölze in der Stadt und entlang der Straßen tragen dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger sich in Hennigsdorf wohl fühlen. Die Pflanzen erfüllen wertvolle ökologische Funktionen und sorgen für ein angenehmes Stadtklima.

 

 

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Hennigsdorf | Pressemitteilung | Umweltschutz

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