Satzung

§ 1 Name

Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oberhavel, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE/B90. Sie ist Gebietsverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg.

§ 2 Zweck

Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Kreis Oberhavel und wirkt am politischen Leben des Landes- und Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3 Mitglieder: Rechte und Pflichten

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberhavel kann jede natürliche Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberhavel anerkennt, nicht Mitglied einer anderen Partei ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils niedrigsten Gliederung des KVs (Sprecherteam des Basisverbands oder Kreisvorstand). Dieser Vorstand kann der Aufnahme innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Bei Widerspruch beschließt der Basisverband bzw. die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls auf Beschluss des Kreisvorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge an den KV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberhavel rechtzeitig zu entrichten. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 6 € monatlich. Für Personen unter 25 Jahren, die zur Schule gehen, Studieren oder sich in einer ersten Ausbildung befinden, beträgt der monatliche Beitrag 1 € (Schule) bzw. 2 €. Weitere mögliche Beitragsfreistellungen bzw. Ermäßigungen sind durch den Kreisvorstand zu beschließen.

  5. Jedes Mitglied mit einem politischen Mandat hat die Pflicht, einen Anteil der pauschalen Aufwandsentschädigung und der Aufsichtsratsbezüge zeitnah an den KV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberhavel abzuführen (Mandatsabgabe). Mandatsträger*innen der Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen zahlen 25 %, die des Kreistages 50 % ihrer jeweiligen Bezüge. Für parteilose Mandatsträger*innen auf der Liste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gilt die Regelung entsprechend. Auf Antrag kann der Kreisvorstand beschließen, von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Zahlweise der Mandatsträger*innen informiert.

  6. Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Kandidat*innen-Aufstellungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen. Sollte ein Mitglied seiner/ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung drei Monate nicht nachkommen, so ruht das aktive und passive Wahlrecht des Mitgliedes.

  7. Mitglieder üben ihr Stimmrecht in ihrem Basisverband und in der Mitgliederversammlung aus.

§ 4 Organe

  1. Organe des KVs sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

  2. Auf regionaler Ebene können sich Basisverbände bilden.

§ 5 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste Organ des KVs und entscheidet insbesondere über programmatische Aussagen und über die Grundlinien der Politik des KVs.

  2. Bei Personenwahlen und Satzungsänderungen, mindestens aber dreimal im Jahr, ist die KMV einzuberufen.

  3. Zur KMV ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder und Freie Mitarbeiter*innen, die über eine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Einladung per E-Mail, es sei denn, sie wünschen den Postversand und haben dies schriftlich gegenüber dem KVo erklärt.

  4. KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde sowie mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Mitglieder, die in Bild und Ton digital anwesend sind, können an nicht geheimen Abstimmungen teilnehmen.
    Basisverbände sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde sowie wenigstens 10 %, jedoch mindestens drei Mitglieder erschienen sind. (Stichtag ist die Minimalfrist für die ordnungsgemäße Einladung.)

  5. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder des KVs oder auf Antrag eines Basisverbandes ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine KMV einzuberufen.

  6. Die KMV ist in der Regel öffentlich. Gäste besitzen Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

  7. Soweit gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften keine andere Festlegung treffen, bedürfen Beschlüsse der KMV der einfachen Mehrheit.

  8. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des KVs bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Eine beantragte Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zur KMV zu verschicken.

  9. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

  10. Beschlüsse zu folgenden Themen sind nur zulässig, wenn sie in der mit der Einladung verbreiteten Tagesordnung aufgeführt sind:

    -  Wahlen,

    -  Satzungsänderungen,

    -  die Bildung oder Auflösung eines Basisverbandes und

    -  die Auflösung des KVs.

  1. Andere Themen können bei Dringlichkeit auch beraten und beschlossen werden, ohne dass sie in der Einladung genannt wurden.

  2. Über die Beschlüsse der KMV wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

§ 6 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand (KVo) besteht aus bis zu 6 gleichberechtigten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte und trifft Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

  2. Der Vorstand gewährleistet durch entsprechende Arbeitsaufteilung einen engen Kontakt und Informationsfluss zu allen Basisverbänden sowie der Kreistagsfraktion. Er koordiniert die Arbeit der Organe des KVs sowie seiner gewählten öffentlichen Vertreter*innen. Er kann Aufgaben auf Mitglieder des KVs übertragen.

  3. Die Mitglieder des KVo werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre in der folgenden Reihenfolge gewählt:

  • 2 Sprecher*innen
  • 1 Kreisschatzmeister*in
  • bis zu 3 Beisitzer*innen
  1. Der KVo bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wird für einzelne Personen eine Nachwahl erforderlich, so endet die Amtszeit der nachgewählten Personen mit der regulären Amtszeit der anderen KVo-Mitglieder.

  2. Der KVo gibt seine Sitzungen eine angemessene Zeit vor dem Termin über die Mailingliste des KVs allen Mitgliedern und Freien Mitarbeiter*innen bekannt.

  3. An den Sitzungen des KVo können alle Mitglieder und Freien Mitarbeiter*innen mit beratender Stimme teilnehmen. Abweichend von Satz 1 tagt der KVo bei Beratungen über Beitragsermäßigungen vorstandsintern.

  4. Der KVo fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und mit einem angemessenen Vorlauf eingeladen wurde.

  5. Wenn es aus Gründen der Dringlichkeit geboten ist, können Beschlüsse des KVos auch telefonisch, per Fax oder E-Mail gefasst werden. Dabei sind alle verfügbaren Mitglieder des KVo zu beteiligen, mindestens jedoch die Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse, die nicht auf einer regulären Sitzung gefasst werden, müssen einstimmig gefasst werden und sind auf der nächsten regulären Sitzung zu bestätigen.

  6. Der KVo erstattet der KMV jeweils in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Jahr, dieser schließt den finanziellen Jahresabschluss mit ein. Die KMV beschließt über die Entlastung des KVo.

  7. Über die Beschlüsse des KVo wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

§ 7 Weitere Wahlämter

  1. Die KMV wählt für die Dauer bis zu zwei Jahren:

  • (Ersatz-) Delegierte für die Landesversammlungen
  • (Ersatz-) Delegierte für die Bundesversammlungen
  1. Die KMV wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Rechnungsprüfer*innen. Der/die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des KVo sein und werden im selben Turnus wie der KVo gewählt.

  2. Auf diese Ämter finden die Bestimmungen aus § 6 Absatz 4 sinngemäß Anwendung.
  3. Die KMV wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Behindertenbeauftragte/n, welche nicht gleichzeitig Mitglied des KVo sein dürfen. Sie werden im selben Turnus wie der KVo gewählt. Die Aufgabe der Behindertenbeauftragten ist die Vertretung der Behinderten innerhalb des Kreisverbands, sie sollen aber auch als Ansprechpartnerinnen für dieses Thema nach außen zur Verfügung stehen und ggf. Mandatsträgerinnen inhaltlich beraten. Die Mandatsträgerinnen in Oberhavel sollen die Behindertenbeauftragten informieren, sofern Anträge oder Tagesordnungspunkte dieses Thema betreffen.  

§ 8 Basisverbände

  1. Sind in einer Gemeinde mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) bzw. Stadtverband (SV) oder 5 Mitglieder räumlich angrenzender Gemeinden einen Regionalverband (RV) als Basisverband (BV) gründen. Der BV muss durch die KMV anerkannt werden und kann auch durch diese wieder aufgelöst werden.

  2. Ein BV kann bis zu zwei Sprecher*innen wählen, die den BV nach außen repräsentieren.

  3. Ein Basisverband hat keine eigene Finanzhoheit.

  4. Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien Mitarbeiter*innen zu BVs erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.

  5. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung auf einen BV sinngemäße Anwendung.

§ 9 Wahlen

  1. Bei der Wahl zur Besetzung eines Parteiamtes ist der-/diejenige Kandidat*in gewählt, welche/r die absolute Mehrheit erhalten hat.

  2. Erhält im ersten Wahlgang keine/r der Kandidat*innen die Mehrheit nach Absatz 1, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein erneuter Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  3. Auf der Ebene des KVs besteht keinerlei Einschränkung hinsichtlich eines Doppelmandats.

  4. Für die Mindestquotierung findet § 1 des Frauenstatuts des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Anwendung.

  5. Amts- und Mandatsträger*innen nehmen ihr Amt/Mandat bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen wahr.

§ 10 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der KVo koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des KVs. Nur die gewählten Sprecher*innen sind befugt, Erklärungen im Namen des KVs abzugeben. Sie können diese Befugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder übertragen.

  2. Die Sprecher*innen der BVs können für ihren regionalen Bereich eigenverantwortlich Erklärungen abgeben, diese sind dem KVo zur Kenntnis zuzuleiten. Der KVo soll öffentliche Erklärungen, die das Gebiet eines der BVs betreffen, mit den Sprecher*innen des betroffenen BVs abstimmen.

  3. Kommunale Mandatsträger können unter Nennung ihres Wahlamtes ebenfalls öffentliche Erklärungen abgeben. Sie sollen diese dem KVo, ggf. auch den Sprecher*innen eines betroffenen BVs zur Kenntnis zuleiten.

§ 11 Finanzen

  1. Die KMV beschließt auf Vorschlag des KVo für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan. In ihm sind der Stand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Kalenderjahres, die erwarteten Einnahmen und geplanten Ausgaben und der erwartete Stand des Vermögens und der Schulden am Ende des Kalenderjahres verzeichnet.

  2. Der KVo verwaltet die Finanzen auf Basis des von der KMV beschlossenen Haushaltsplanes. Unregelmäßige Ausgaben über 150 € bedürfen der Zustimmung durch den/die Kreisschatzmeister*in.

  3. Nach Ende des Kalenderjahres erstellt der KVo den Rechnungsabschluss. Dieser enthält eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Er ist innerhalb des ersten Quartals den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

  4. Der/die Rechnungsprüfer*innen prüfen den Jahresabschluss, die Buchführung, die ordnungsgemäße Durchführung des Haushaltsplanes und die vorhandenen Belege. Der Bericht der Rechnungsprüfer*innen ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Rotation

  1. Die ununterbrochene Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt längstens 6 Jahre.

  2. Die ununterbrochene Amtsdauer von kommunalen Amts- oder Mandatsträger*innen beträgt längstens zwei vollständige Amts- oder Wahlperioden.

  3. Nach Ablauf der Amtsdauer in Absatz 1 oder Absatz 2 ist vor einer erneuten Wahl als Vorstandsmitglied bzw. vor einer erneuten Kandidatur für parlamentarische Mandate oder für politische Wahlämter eine Pause von einer Amts- bzw. Wahlperiode notwendig. Ausnahmen hiervon kann die jeweils niedrigste zuständige Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen.

§ 13 Landes- und Bundessatzung

  1. Zur Klärung von Aspekten, die keine Erwähnung fanden, wird auf die Landes- und Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

  2. Das Frauenstatut des Bundesverbandes findet sinngemäße Anwendung.

 

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 09.12.2003 in Oranienburg.

Zuletzt geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 30.01.2020 in Hohen Neuendorf.

Zuletzt geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 26.09.2023 in Hohen Neuendorf (§7)